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Satzung

S A T Z U N G des Bezirkssportbund Tempelhof-Schöneberg e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bezirkssportbund Tempelhof-Schöneberg e.V.". Der Bezirkssportbund ist der Dachverband der Amateur-Sportvereine und -Sportgruppen im Bezirk Tempelhof – Schöneberg von Berlin.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 95 VR 3597 Nz eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund Berlin.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Schaffung der Möglichkeit für alle Angehörigen der Mitglieder an regelmäßigem Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen zu können. Der Sat-
zungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- federführende oder mitverantwortliche Durchführung von bezirklichen Sportveranstaltungen,
- die Vertretung und Koordinierung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere mit Hilfe folgender Tätigkeiten:
- Vertretung gemeinsamer oder einzelner Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung, dem Bezirksamt, dem Senat, dem LSB und anderen Gruppen, nicht jedoch gegenüber den Fachverbänden;
- Mitwirkung bzw. Beratung bei der Planung und dem Bau von Sportstätten und ihrer Ausstattung, bei der Umgestaltung und Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie bei beabsichtigten Nutzungsänderungen;
- maßgebliche Mitwirkung bei der Sportstättenverteilung, um eine sinnvolle und gerechte Nutzung durch die Vereine zu gewährleisten;
- Absprache über die bezirkliche Sportlerehrung mit dem Bezirksamt;
- Unterstützung der Zusammenarbeit von Schule und Vereinen;
- enge Zusammenarbeit mit der bezirklichen Sportjugend;
- Unterstützung bei der Sicherstellung der sportärztlichen Beratung sowie einer besseren Ausstattung der Beratungsstellen im medizinischen Bereich;
- Vermittelnde Tätigkeit bei Unstimmigkeiten von Mitgliedsvereinen untereinander.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist jedoch berechtigt im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes für alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG zu beschließen. Alle Personen führen die ihre Funktion im Verein beschreibende Bezeichnung in der ihrem Geschlecht entsprechenden Form.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein räumt allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu allen Ämtern ein. Er fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im organisierten Sport, wahrt den Grundsatz parteipolitischer sowie konfessioneller Neutralität und vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Akzeptanz. Er verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Vereinen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen Grundsätzen bekennen.
(5) Der Verein tritt jeglicher Diskriminierung – insbesondere aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Identität, Geschlechtsausdruck, körperlicher Merkmale, gesellschaftlicher Stellung, sozialer Herkunft, physischer oder psychischer Einschränkung oder Behinderung, Staatsangehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit oder Herkunft, Religion,
Weltanschauung sowie Alter – entschieden und aktiv entgegen.
(6) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle von der öffentlichen Hand als förderungswürdig anerkannten Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften werden, die in dem in § 1 Abs. 1 genannten Bezirk ansässig sind, wenn die Förderung des Sports Teil der Satzung ist. Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Mitglieds dürfen dem Satzungsrecht des Bezirkssportbundes nicht widersprechen.
(2) Ein Verein, der in mehreren Bezirken seinen satzungsgemäßen Zweck verfolgt, kann nur mit den Abteilungen Mitglied sein, die im Bereich des Bezirks ihren Sport ausüben; das Stimmrecht gemäß § 8 Abs.1 richtet sich nach der Zahl der Mitglieder dieser Abteilung. Dasselbe gilt für Betriebssportgemeinschaften.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in dem Bezirkssportbund wird durch Aufnahme erworben. Sie ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung des Bezirkssportbundes beim Vorstand zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Satzung des Antragstellers,
b) ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes,
c) eine aktuelle Mitgliederstatistik.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a.) Austritt,
b.) Ausschluss,
c.) Auflösung; eine Auflösung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn Mitglieder einen neuen Verein durch die Verschmelzung nach Maßgabe der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gründen. Der Verschmelzungsvertrag muss ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedschaften der bisherigen Vereine durch den durch die Verschmelzung entstandenen neuen Verein im Wege der Rechtsnachfolge fortgeführt werden.
(3) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen,
e) wenn durch die weitere Mitgliedschaft die Anerkennung des Bezirkssportbundes als gemeinnützig gefährdet ist.
In den Fällen a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss durch eingeschriebenen Brief („Einwurf-Einschreiben“)-an die letzte dem Bezirkssportbund mitgeteilte Kontaktadresse unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, gerechnet vom
Zugang an, zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief („Einwurf-Einschreiben“) zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief („Einwurf-Einschreiben“) schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beiträge sind im Voraus ohne besondere Aufforderung zu entrichten.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Ausschüsse.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme der Wahl des Jugendwartes),
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 4 Abs.1,
j) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs.4,
k) Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie ist im 1.Quartal durchzuführen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 % der Mitglieder gemeinsam schriftlich beantragen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung, übermittelt in Textform, sowie die Veröffentlichung der Einladung nebst Tagesordnung und Anträgen auf der Homepage des Bezirkssportbundes. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die rechtzeitige Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Das gilt auch für die Änderung des Zwecks des Vereins. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind unzulässig.
Abstimmungen und Beschlussfassungen finden grundsätzlich offen statt. Beantragt ein stimmberechtigter Anwesender geheime Abstimmung, so ist zunächst über diesen Antrag immer offen abzustimmen, über den mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt und durch immer offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied,
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen bis spätestens sieben Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung übersandt worden sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird. Zusatzanträge zu bereits eingereichten Anträgen müssen dem Vorstand und den Delegierten der Mitglieder spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss und dann in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(10) Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Jedes Mitglied nach § 3 hat eine Grundstimme. Mitglieder nach § 3 mit mehr als 500 Einzelmitgliedern erhalten für jede angefangenen 500 Einzelmitglieder eine weitere Stimme, jedoch höchstens sechs.
(2) Wählbar sind die volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Mitgliedsvereine.


§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem Jugendwart,
g) bis zu 4 Beisitzern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters statt. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es schriftlich verlangt. Die Vorstandsmitglieder werden vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn unter Übersendung einer Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zu den Vorstandssitzungen kann der Vertreter des Schulsports im Bezirk als Gast eingeladen werden. Er nimmt beratend ohne Stimmrecht teil und ist auf Wunsch zu hören.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ordnungen zu erlassen.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende,
2. der 1. stellvertretende Vorsitzende,
3. der 2. stellvertretende Vorsitzende,
4. der Schatzmeister.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder jeder der Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister.
(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für die gesamte Versammlung oder für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(5) Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Die Amtszeit der bisherigen Vorstandsmitglieder endet jeweils mit
a) der Beendigung des Wahlvorgangs oder
b) durch Rücktritt.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Wahlvorgang erfolglos beendet wurde.
Durch weiteren Beschluss des Vorstandes kann einem kommissarischen Vorstandsmitglied Vertretungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung erteilt werden


§ 10 Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen.
(2) Die Ausschüsse wählen sich ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie haben zunächst umgehend dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie sind keine Beschlussorgane.


§ 11 Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss des Bezirkssportbundes setzt sich aus den Jugendwarten der Mitgliedsvereine zusammen. Er ist die Vertretung der jugendlichen Sporttreibenden im Bezirk, mithin die Jugendorganisation des Bezirkssportbundes. Die ihm unmittelbar zufließenden Mittel verwaltet er in eigener Verantwortung, ist jedoch dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
(2) Der Jugendausschuss beschließt eine eigene Jugendordnung, die der Satzung und den Interessen des Bezirkssportbundes nicht widersprechen darf. Beschlussfassung und Änderungen sind auf einer Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes zu bestätigen.
(3) Der Jugendausschuss wählt mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des Bezirkssportbundes einen Vorstand, dessen 1. Vorsitzender der Jugendwart des Bezirkssportbundes gemäß § 9 Abs. 1 f der Satzung ist. Eine Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der turnungsgemäßen Wahlen. Die Amtszeit als Mitglied im Vorstand endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Mehr als zweimalige Wahl in ununterbrochener Folge ist unzulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.


§ 13 Geschäftsordnung
Die Arbeitsweise und Aufgaben der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse werden durch eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung geregelt.


§ 14 Vermögen
Das Bezirkssportbund-Vermögen besteht aus barem Geld, dem Inventar und sonstigen Anlagewerten. Gelder, die nicht unmittelbar zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten sind, müssen auf Beschluss des Vorstandes sicher angelegt werden (Bank- oder Postgirokonto).


§ 15 Haftung
Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b, § 309
Nr. 7 BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Bezirkssportbund haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwaige Unfälle oder Diebstähle, die bei den von ihm durchgeführten sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen entstehen können.


§ 16 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in dieser Form von der Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes Tempelhof-Schöneberg e.V. beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungstext entspricht vollständig dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 2025, mit dem die Satzung insgesamt neu gefasst wurde.
Vorsitzender Protokollführer
stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister