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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Bezirkssportbund Tempelhof-Schöneberg e.V." Der Bezirkssportbund ist der
      Dachverband der Amateur-Sportvereine und -Sportgruppen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg.
 
      Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 95 VR 3597 Nz
      eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund Berlin.
 
(2)  Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Schaffung der Möglichkeiten für alle Mitglieder
       an regelmäßigem Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen zu können. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
           - federführende oder mitverantwortliche Durchführung von bezirklichen Sportveranstaltungen,
           - die Vertretung und Koordinierung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere mit Hilfe
             folgender Tätigkeiten:
                   - Vertretung gemeinsamer oder einzelner Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Bezirks-
                     verordnetenversammlung, dem Bezirksamt, dem Senat, dem LSB und anderen Gruppen, nicht
                     jedoch gegenüber den Fachverbänden;
                   - Mitwirkung bzw. Beratung bei der Planung und dem Bau von Sportstätten und deren Ausstattung,
                     bei der Umgestaltung und Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie bei
                     beabsichtigten Nutzungsänderungen;
                   - Maßgebliche Mitwirkung bei der Sportstättenverteilung, um eine sinnvolle und gerechte Nutzung
                     durch die Vereine zu gewährleisten;
                   - Absprache über die bezirkliche Sportlerehrung mit dem Bezirksamt;
                   - Unterstützung der Zusammenarbeit von Schule und Vereinen;
                   - Enge Zusammenarbeit mit der bezirklichen Sportjugend;
                   - Unterstützung bei der Sicherstellung der sportärztlichen Beratung sowie einer besseren Ausstattung
                     der Beratungsstellen im medizinischen Bereich;
           - Vermittelnde Tätigkeit bei Unstimmigkeiten von Mitgliedsvereinen untereinander.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2)  Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist jedoch berechtigt im
      Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes für alle oder einzelne Mitglieder
      des Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung zu beschließen. Alle weiblichen Funktionsträgerinnen
      führen ihre Amtsbezeichnungin weiblicher Form.
 
(3)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
      keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
      sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
 
(4)  Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte
      ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können sein:
      Von der öffentlichen Hand als förderungswürdig anerkannte Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften, die
      in dem in § 1 Abs. 1 genannten Bezirk ansässig sind, wenn die Förderung des Sports Bestandteil der Satzung
      ist. Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Mitglieds dürfen dem Satzungsrecht des Bezirkssportbundes
      nicht widersprechen.
 
(2)  Ein Verein, der in mehreren Bezirken seinen satzungsgemäßen Zweck verfolgt, kann nur mit den Abteilungen
      Mitglied sein, die im Bereich des Bezirks ihren Sport ausüben; das Stimmrecht gemäß § 8 Abs. 1 richtet sich
      nach der Anzahl der Mitglieder dieser Abteilung. Das Gleiche gilt für Betriebssportgemeinschaften.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft in dem Bezirkssportbund wird durch Aufnahme erworben. Sie ist schriftlich unter Aner-
      kennung der Vereinssatzung des Bezirkssportbundes beim Vorstand zu beantragen. Dem Antrag sind folgende
      Unterlagen beizufügen:
 
      a)   die Satzung des Antragstellers,
      b)   ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes,
      c)   eine aktuelle Mitgliederstatistik.
 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
 
(2)  Die Mitgliedschaft erlischt durch
     
      a.)  Austritt,
      b.)  Auschluss,
      c.)  Auflösung; eine Auflösung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn Mitglieder einen neuen Verein durch die
           Verschmelzung nach Maßgabe der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gründen. Der Verschmelzungs-
           vertrag muß ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedschaften der bisherigen Vereine durch den durch die
           Verschmelzung entstandenen neuen Verein im Wege der Rechtsnachfolge fortgeführt werden.
 
(3)  Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate
      zum Jahresschluss.
 
(4)  Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 
      a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
      b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
      c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
      d) wegen unehrenhafter Handlungen,
      e) wenn durch die weitere Mitgliedschaft die Anerkennung der Arbeitsgemeinschaft als gemeinnützig gefährdet
          ist.
 
      In den Fällen a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu
      rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss durch eingeschriebenen Brief
      mit Rückschein unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, gerechnet vom Zugang an, zu laden. Die
      Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch
      eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitglieder-
      versammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach der Absendung der Entscheidung schriftlich
      einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
 
(5)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem
      Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
 
(6)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des
      Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen
      binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
      schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beiträge sind im Voraus ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
      a)  die Mitgliederversammlung,
      b)  der Vorstand,
      c)  die Ausschüsse.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
 
      a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
      b)  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
      c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme der Wahl des Jugendwartes),
      d)  Wahl der Kassenprüfer,
      e)  Festsetzung von Beiträgen,
      f)  Genehmigung des Haushaltsplanes,
      g)  Satzungsänderungen,
      h)  Beschlussfassung über Anträge,
      i)  Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 1,
      j)  Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 4,
      k)  Auflösung des Vereins.
 
(2)  Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie ist im 1. Quartal durchzuführen.
 
(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
      schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
      a)  der Vorstand beschließt oder
      b)  20 % der Mitglieder gemeinsam schriftlich beantragen.
 
(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, über-
      mittelt in elektronischer Form, sowie die Veröffentlichung der Einladung nebst Tagesordnung und Anträgen
      auf der Homepage des Bezirkssportbundes. Nicht elektronisch erreichbare Mitglieder wird die Einladung durch
      die Post übermittelt. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
      elektronischen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
      Frist von 4 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
      Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
 
(5)  Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
      einberufen wurde, d.h. alle Mitglieder schriftlich eingeladen worden sind. Bei Beschlüssen und Wahlen ent-
      scheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
      Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
      Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das gilt auch
      für die Änderung des Zwecks des Vereins. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsantrag sind unzulässig.
 
      Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem der stimmberechtigten Anwesen-
      den beantragt und durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
 
(6)  Anträge können gestellt werden:
 
      a)  von jedem Mitglied,
      b)  vom Vorstand.
 
(7)  Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens sechs Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung
      dem Vorstand schriftlich vorliegen.
 
(8)  Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge min-
      destens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und den Mit-
      gliedern spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung übersandt worden sind. Später
      eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit
      einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird. Zusatzanträge zu bereits einge-
      reichten Anträgen müssen dem Vorstand und den Delegierten der Mitglieder spätestens zu Beginn der Mit-
      gliederversammlung schriftlich vorliegen.
 
(9)  Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
      Protokollführer unterzeichnet werden muss und dann beim Schriftwart eingesehen werden kann.
 
(10) Auf Einladung des Vorstandes können Gäste an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8  Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Jedes Mitglied nach § 3 hat eine Grundstimme. Mitglieder nach § 3 mit mehr als 500 Einzelmitgliedern er-
      halten für jede angefangenen 500 Einzelmitglieder eine weitere Stimme, jedoch höchstens sechs.
 
(2)  Wählbar sind die volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Mitgliedsvereine.

§ 9  Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:
 
       a) dem 1. Vorsitzenden,
       b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
       c) dem Schatzmeister,
       d) dem Schriftführer,
       e) dem Jugendwart,
       f)  bis zu 4 Beisitzern.
 
(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal unter der Leitung des 1. Vorsitzenden oder sei-
      nes Vertreters statt. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vor-
      standsmitglieder es schriftlich verlangt. Die Vorstandsmitglieder werden vom 1. Vorsitzenden oder von ei-
      nem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn unter Übersendung einer
      Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zu den Vorstandssitzungen kann der Vertreter des Schulsports im Be-
      zirk als Gast eingeladen werden. Er nimmt beratend ohne Stimmrecht teil und ist auf Wunsch zu hören.
 
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Be-
      schlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.
      bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
      Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ordnungen zu erlassen.
 
(3)  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
 
       1. der 1. Vorsitzende,
       2. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
       3. der Schatzmeister.
 
      Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und einer der beiden stellvertreten-
      den Vorsitzenden oder jeder der Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister.
 
(4)  Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Lei-
      tung beauftragen. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für die gesamte Versammlung oder für die
      Behandlung einzelner Tagungsordnungspunkte einen anderen Versammlungsleiter wählen.
 
(5)  Die erste Wahl nach dieser Satzung findet im vierten Quartal 2000 statt. Der Vorstand wird für jeweils drei
      Jahre gewählt. Die Amtszeit der bisherigen Vorstandsmitglieder endet jeweils mit der Annahme der Neu-
      wahl oder der Beendigung des Wahlvorgangs.
 
(6)  Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes durch Berufung eines geeigneten Ver-
      treters bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.     

§ 10  Ausschüsse

(1)  Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen.
 
(2)  Die Ausschüsse wählen sich ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie haben zunächst umgehend dem
      Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie sind keine Beschlussorgane.

§ 10 a  Jugendausschuss

(1)  Der Jugendausschuss des Bezirkssportbundes setzt sich aus den Jugendwarten der Mitgliedsvereine zu-
      sammen. Er ist die Vertretung der jugendlichen Sporttreibenden im Bezirk, mithin die Jugendorganisation
      des Bezirkssportbundes. Die ihm unmittelbar zufließenden Mittel verwaltet er in eigener Verantwortung,
      ist jedoch dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
 
(2)  Der Jugendausschuss beschließt eine eigene Jugendordnung, die der Satzung und den Interessen des Be-
      zirkssportbundes nicht widersprechen darf. Beschlussfassung und Änderungen sind auf einer Mitgliederver-
      sammlung des Bezirkssportbundes zu bestätigen.
 
(3)  Der Jugendausschuss wählt mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung des Bezirkssport-
      bundes einen Vorstand, dessen 1. Vorsitzender der Jugendwart des Bezirkssportbundes gemäß § 9 Abs. 1 e
      der Satzung ist. Eine Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der turnusgemäßen
      Wahlen. Die Amtszeit als Mitglied im Vorstand endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 11  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vor-
standes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Mehr als zweimalige Wahl in ununterbroche-
ner Folge ist unzulässig.
 
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Ge-
schäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungs-
gemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 12  Geschäftsordnung

Die Arbeitsweise und Aufgaben der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse werden durch
eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung geregelt.

§ 13  Vermögen

Das Bezirkssportbund-Vermögen besteht aus barem Geld, dem Inventar und sonstigen Anlagewerten. Gelder,
die nicht unmittelbar zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten sind, müssen auf Beschluss des
Vorstandes sicher angelegt werden (Bank- oder Postgirokonto).

§ 14  Haftung

Der Bezirkssportbund haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwaige Unfälle oder Diebstähle, die bei den
von ihm durchgeführten sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen entstehen können.

§ 15  Auflösung

(1)  Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung
      mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
 
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Ver-
      eins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V., zu, der es unmittelbar
      und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in dieser Form von der Mitgliederversammlung des Bezirkssportbund Tempelhof-Schöneberg e.V.
am 06. März 2017 beschlossen worden und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

 
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB
Berlin, den 06. März 2017

Korte-Hirschfeld
Vorsitzende

Behrendt
stellvertretender Vorsitzender

Reisener
stellvertretender Vorsitzender

Hungermann
Schatzmeister